DIE LINKE ist die einzige Partei im Deutschen Bundestag, die keine Großspenden von Konzernen und Reichen annimmt. Um uns diese Unabhängigkeit zu bewahren, sind wir auf die Beiträge unserer Mitglieder und auf Spenden unserer Unterstützerinnen und Unterstützer angewiesen. Die Beiträge sind gerecht gestaffelt: Wer viel hat, gibt mehr ab, wer wenig hat, muss auch nur wenig zahlen.
Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?
Das hängt davon ab, wieviel Du verdienst. Eine Übersicht findest Du in unserer Beitragstabelle.
Mitglieder ohne eigenes Einkommen (z.B. Schüler*innen) und Transferleistungsbeziehende zahlen symbolisch 1,50 Euro pro Monat.
Kann ich mich vom Mitgliedsbeitrag befreien lassen?
Nach § 4 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE ist jedes Mitglied verpflichtet, den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Wenn aber mal ein besonderer Härtefall eintritt, kann ein Mitglied vorübergehend von der Beitragszahlung befreit werden, allerdings höchstens ein Jahr lang:
»In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.«
§ 2 der Bundesfinanzordnung der Partei DIE LINKE.
Kann ich den Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen?
Ja. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.
Hängen meine Mitgliedsrechte von der Beitragszahlung ab?
Die Mitgliedschaft wird erst gültig, wenn der erste Mitgliedsbeitrag bezahlt ist (aber frühestens sechs Wochen, nachdem der Eintritt dem Kreisvorstand vorgelegen hat). Außerdem können das Stimm- und Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen von der ordnungsgemäßen Beitragszahlung abhängig gemacht werden. Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei.
Siehe dazu § 2 (2+3), § 3 (3) und § 4 (3) der Bundessatzung.
Wie kann ich meinen Mitgliedsbeitrag ändern?
Die Änderung des Beitrags erfolgt am einfachsten über das Online-Formular der Bundespartei. Wenn du es nicht online erledigen möchtest, wende dich an unsere Finanzverantwortlichen.
Ist es besser, meinen Beitrag abbuchen zu lassen, oder einen Dauerauftrag einzurichten?
In den meisten Fällen ist es eine ganz erhebliche Arbeitserleichterung für die Finanzverantwortlichen in unserer Partei, wenn du deinen Mitgliedsbeitrag abbuchen lässt (SEPA-Lastschrift), und wir bitten sehr darum. Das Formular dazu findest du auf der zweiten Seite unseres Beitrittsformulars bzw. es wird Dir beim Online-Eintritt angezeigt.
Wenn es aber so sein sollte, dass dein Konto öfter mal nicht gedeckt ist zum Zeitpunkt der Abbuchung, dann wähle besser den Dauerauftrag, um kostspielige Lastschrift-Rückgaben zu vermeiden. Bitte achte dann darauf, ob deine Überweisungen zum geplanten Zeitpunkt erfolgreich durchgeführt wurden. Überweisungen des Mitgliedsbeitrags erfolgen bitte auf das Konto des Landesverbands. Beitragszahlungen per Überweisung verursachen deutlich mehr Verwaltungsaufwand, sind aber trotzdem besser als Lastschriftrückgaben.
Du möchtest die Partei mit einer Spende unterstützen? Dann schau auf unsere Infoseite zum Thema Spenden.